Vereinssatzung Turn- und Sportverein Weiler zum Stein e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde im Jahr 1906 unter dem Namen Turn- und Sportverein (TSV Weiler zum Stein) gegründet. Ab dem Jahr 1921 kamen ein Männerchor, später ein Frauen-, Jugend- und Kinderchor hinzu.
1. Der Verein hat seinen Sitz in 71397 Leutenbach – Ortsteil Weiler zum Stein und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen (Vereinsregister 260482) eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Die Vereinsfarben sind grün / weiß.
4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und des Schwäbischen Sängerbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisationen und deren Mitgliedsverbände.
§ 2 Zweck, Aufgabe und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports und des Chorgesangs. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, der Pflege des Sports, der Pflege des Chorgesangs und des Liedgutes, insbesondere aber der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts s„teuerbegünstigte Zwecke “der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.
4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Gesamtausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.26a EStG beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
• ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
• außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
5. Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber im Rahmen des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
2. Jedes über 16 Jahre altes ordentliches Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzu- nehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach der Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund bzw. des Schwäbischen Sägerbundes.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Gesamtausschuss zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 7 Beiträge und Dienstleistungen
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Gesamtausschuss beschlossen wird.
2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen. Diese sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Gesamtausschuss c) der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Leutenbach unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen c) Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes e) Wahl der Kassenprüfer/innen f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. § 7 der Vereinssatzung g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins i) Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes j) Bestätigung der Abteilungs- und Jugendleiter
4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom/von der Protokollführer/in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stell- vertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder b) die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 11 Gesamtausschuss
1. Dem Gesamtausschuss gehören an:
a) die Mitglieder des Vorstandes b) die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen c) die Jugendleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen d) die Jugendsprecher/innen e) bis zu drei weitere Beisitzer/innen f) ein Vertreter des Wirtschaftsausschusses 2. Sitzungen des Gesamtausschusses sind mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
3. Dem Gesamtausschuss obliegt:
a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan b) die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen d) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes e) Beratung über gemeinsame Veranstaltungen gesanglicher, sportlicher und geselliger Art.
4. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
5. Mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes wird jedes Mitglied des Gesamtausschusses auf 1 Jahr gewählt.
6. In allen Angelegenheiten kann der Vorstand anstelle des Gesamtausschusses entscheiden, wenn die Entscheidung keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Gesamtausschusses duldet. Er hat jedoch den Gesamtausschuss über eine etwaige Eilentscheidung und deren Erledigung in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
7. Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 9 Ziffer 7 entsprechend.
§ 12 Vorstand
1. Den Vorstand bilden
a) der/die 1. Vorsitzende b) bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende c) der/die Kassier/erin d) der/die Schriftführer/in
Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen beratend zugezogen werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der/die 1. Vorsitzende b) die stellvertretenden Vorsitzenden c) der/die Kassier/erin
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen werden in 2 Wahlgruppen im jährlichen Wechsel durchgeführt.
Wahlgruppe A:
1. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in
Wahlgruppe B:
die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassier/erin
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Für den Erlass der Ordnungen ist der Gesamtausschuss zuständig.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Übungsstunden und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 3 der Satzung.
§ 15 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Angebote bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet.
2. Die Abteilung wird durch
a) den Abteilungsleiter/in, b) dessen Stellvertreter/in, c) den/die Jugendleiter/in, d) den/die Jugendsprecher/in, e) den/die Schriftführer/in f) und die Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben zu übertragen sind (Beisitzer) geleitet. g) Sofern Abteilungsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen erhoben werden, hat auch ein/e Kassier/erin der Abteilungsleitung anzugehören. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
4. Ohne Zustimmung des Vorstandes dürfen die Abteilungen keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Art, eingehen. Eine Ausnahme ergibt sich hinsichtlich der ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie der eigenen Einnahmen (Abteilungsbeiträge, Umlagen usw.). Die Kassenführung der Abteilungen muss von den Kassenprüfern des Vereins zum Jahresende geprüft werden. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
§ 16 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen umgehend dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 17 Sonstige Ausschüsse
Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen. Auf § 9 Punkt 6 wird verwiesen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Leutenbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortteil Weiler zum Stein zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.03.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.